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STK 2017 20

SVG, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung der Blutprobe

Schwyz · 2017-05-05 · Deutsch SZ
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SVG, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung der Blutprobe | Strassenverkehrsrecht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Mai 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 7);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je unter Beilage des Rückzugs vom 2. Mai 2017, an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 5. Mai 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Mai 2017 STK 2017 20 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________Beschuldigter und Berufungsführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend SVG, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung der Blutprobe (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Januar 2017, SEO 2016 37);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Rechtsvertreter im Namen des Beschuldigen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Januar 2017 innert Frist am 16. Februar 2017 Berufung angemeldet (Vi-act. 16 und KG-act. 2) und am 19. April 2017 die Berufungserklärung (KG-act. 3) eingereicht hat (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO);

- dass der Rechtsvertreter des Berufungsführers mit Schreiben vom

2. Mai 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 7);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je unter Beilage des Rückzugs vom 2. Mai 2017, an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 5. Mai 2017 rfl